Liebe Mitglieder,

leider zwingen die enormen Infektionszahlen uns, nun wieder verschärfte Maßnahmen auf dem Schießstand zu ergreifen. Ab Donnerstag, den 11.11.2021 gilt demnach sowohl im Gaststättenbereich des Schützenvereins, als auch auf den Schießständen ausnahmslos 3G. Bedeutet: Zugelassen sind ausschließlich

– Geimpfte
– Genesene mit Nachweis
– Getestete mit gültigem PCR-Test

 

Davon ausgenommen:
 
– Hilfe beim Arbeitstag, der im Freien stattfindet, und
– Betrieb auf der Wurfscheibenanlage, da ebenfalls im Freien.

Zum Essen nach dem Arbeitstag sowie in der Hütte der Wurfscheibananlage gilt allerdings ebenfalls 3G!

Der Hessische Schützenverband schreibt dazu:

Corona Update zur aktuellen Verordnungslage in Hessen

Ab Donnerstag, den 11.11.2021 gelten in Hessen verschärfte Regelungen in Bezug auf Aktivitäten in Innenräumen.

Die Hessische Landesregierung hat im Rahmen der 3G-Regelung den Testnachweis in weiten Bereichen verschärft und verlangt nun innerhalb dieser Regelung PCR-Tests.

Antigen-Schnelltests sind überwiegend nicht mehr ausreichend. Dies hat auch Auswirkungen auf die Schützenhäuser und gedeckten Schiessstätten, denn nach §20 CoSchuV gilt auch hier, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 CoSchuV gewährt werden darf.

Dies heißt im einzelnen Zutritt nur für Personen, die eine der folgenden Kriterien erfüllen:

  • (Nr.1) vollständig geimpfte Personen mit Impfnachweis
  • (Nr.2) genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis
  • (Nr.4) Personen über 18 mit einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Bei Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit Attest) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, bzw. ein Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV]
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit max. 24h altem Antigen-Schnelltest, bzw. mit Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV, oder unter Vorlage des Testheftes der Schule. (§3 Abs.1 Satz 1 Nr.5 CoSchuV) – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV

Die neue Regelung hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Hessischen Schützenverbandes e.V. bezüglich der Durchführung des Wettkampfbetriebes (in gedeckten Schiesssportanlagen) im laufenden offiziellen Liga- und Rundenkampfsystem, wie auch im Meisterschaftssystem, des Hessischen Schützenverbandes e.V. (Präsenzwettkämpfe).

Der Hessische Schützenverband e.V. wird weiterhin, im Einklang mit der Entscheidung der Hessischen Landesregierung zur Möglichkeit der Teilnahme mit entsprechender Testung, darauf hinwirken, dass möglichst viele Schützen die Möglichkeit haben ihren Sport zu betreiben.

Der Wettkampfbetrieb (in gedeckten Schiesssportanlagen) wird weiterhin in 3G unter den jetzt gültigen (oben dargestellten) Bedingungen durchgeführt.

Einer Einschränkung auf 2G im Zuschauerbereich von Großveranstaltungen steht dies nicht entgegen. Wir machen darauf aufmerksam, dass durch die besondere Corona-Lage im offiziellen Liga- und Rundenkampfsystem auch in der Wintersaison 2021/2022 keine Strafen für nicht angetretene bzw. nicht vollständig angetretene Mannschaften erhoben werden.

Der Hessische Schützenverband e.V. wird die Lage weiterhin beobachten und zeitnah bei Änderungsbedarf reagieren.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne jederzeit an uns.
Ihr Team vom SSV Lauterbach